Allgemeine Lizenzvertragsbedingungen zur Lizenzierung von Standardsoftware der LLwork GmbH (LLwork-LS)

Stand 10/2010

Vorwort

Nachfolgend sind die Lizenzvertragsbedingungen für die Benutzung der Software der Fa. LLwork GmbH, Bornheim (nachfolgend: "LLwork") durch Sie (nachfolgend: "Lizenznehmer") aufgeführt.

Durch die Installation der Software erklären Sie sich mit diesen Lizenzvertragsbedingungen einverstanden und es kommt zu einem Vertrag zwischen Lizenznehmer und LLwork, der diese Bedingungen beinhaltet. Aus diesem Grunde lesen Sie bitte die folgenden Lizenzvertragsbedingungen vollständig und genau durch.

Wenn Sie mit den Lizenzvertragsbedingungen nicht einverstanden sind, so darf die Software nicht installiert werden. In diesem Fall löschen Sie bitte die Installationsdateien der Software und alles, was Ihnen im Zusammenhang mit diesem Produkt geliefert worden ist. Wurde bereits eine Lizenzgebühr entrichtet, wird diese Lizenzgebühr danach voll zurückerstattet.

LLwork liefert die Software unter Zugrundelegung dieser AGB sowie ihren Preis- und Konditionenlisten. Eine Lieferung schließt auch den Erhalt der Software durch einen Softwaredownload (elektronische Lieferung) ein. Die Annahme der LLwork-Lieferung durch den Lizenznehmer gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB. Dies gilt auch dann, wenn den entgegenstehenden AGB von LLwork nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch LLwork schriftlich anerkannt sind. In diesen Fällen gelten die LLwork-Bedingungen ergänzend.

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, außer soweit anderes vereinbart ist. Die Hilfefunktion innerhalb der Software wird neben weiteren möglichen Dokumenten als Bedienungsanleitung verstanden. LLwork weist den Lizenznehmer darauf hin, dass dieser Lizenzvertrag auf einer festgelegten Hardwarekonfiguration basiert, wobei diese auch durch Dritte zur Verfügung gestellt werden kann.

1.2. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Software schuldet LLwork nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie.

1.3. Die Software wird entweder zum Softwaredownload bereitgestellt (elektronische Lieferung) oder auf einem Datenträger aufgezeichnet und in ausführbarer Form als lauffähiges Maschinenprogramm im Objektcode einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

1.4. Soweit in Software Schnittstellen zu nicht von LLwork zu liefernder Software bestehen gilt § 69 d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Lizenznehmer die erforderlichen Informationen zunächst bei LLwork an.

1.5. Die Software wird durch den Lizenznehmer installiert und in Betrieb genommen. LLwork kann an Stelle des Lizenznehmers die Installation vornehmen. Alle Unterstützungsleistungen von LLwork auf Verlangen des Lizenznehmers, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung werden nach Aufwand vergütet, außer soweit anderes vereinbart ist.

1.6. Eine über die Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit hinausgehende Wartungsleistung an der Software erfolgt nur auf Grundlage eines separat abzuschließenden Softwarepflegevertrages, auf den die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Pflege von Software der LLwork GmbH (LLwork-PS) - Stand 10/2010 Anwendung finden. Außerhalb eines solchen Pflegevertrages ist LLwork nicht zur Erstellung von Updates für die Zukunft verpflichtet.

2. Einsatzrechte an Software und Eigentumsvorbehalt

2.1. LLwork gewährt dem Lizenznehmer mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein - soweit in der Bestellung/im Lizenzvertrag nicht anders geregelt - einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand (nachfolgend "Lizenz"). Sämtliche übrigen Rechte, insbesondere auch Urherber- und Markenrechte an der Software und der Dokumentation, stehen ausschließlich LLwork zu, soweit nicht von Dritten erstellte Softwareteile betroffen sind.

2.2. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Die Lizenz wird dem Lizenznehmer nur zur Verwendung der Software auf einem Einzelarbeitsplatz für interne und eigene Geschäftsvorfälle eingeräumt. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren.

2.3. Das zeitgleiche Einspeichern, Benutzen jeglicher Art oder die Installation auf mehr als einem Gerät (Hardware) oder im Netzwerk ist unzulässig. Dazu gehört auch die bloße Übermittlung von Dateien oder Teilen der Software an andere Arbeitsplätze, ohne dass hierzu ein Einspeichern der Software notwendig ist. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Geräten (Hardwarekonfigurationen) zugleich einsetzen, einspeichern, installieren oder benutzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Im Falle einer Zuwiderhandlung enden sämtliche Rechte des Lizenznehmers mit sofortiger Wirkung, ohne dass dem Lizenznehmer Rückerstattungsansprüche gegen LLwork zustehen. Alternativ hierzu kann LLwork nach eigener freier Wahl die für die unzulässige Nutzung anfallenden Lizenzgebühren verlangen.

2.4. Soweit der Lizenznehmer berechtigt ist, die überlassene Software in sein internes Intranet oder auch seine Webpage zu stellen und dort zu verwenden, ist er verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Einzelarbeitsplätze sicherzustellen und dies gegenüber LLwork durch ein entsprechendes Protokoll nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine wesentliche Verletzung der Vertragsbedingungen i.S.v. Ziffer 4.3 dar und begründet darüber hinaus weitere Lizenzgebühren.

2.5. Der Lizenznehmer darf die zur Verfügung gestellte Software, die dazugehörigen Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der LLwork verändern, übersetzen, zurück entwickeln, dekompilieren oder deassemblieren. Alle in der Software oder auf den überlassenen Unterlagen und Datenträgern enthaltenen Schutzvermerke, insbesondere, aber nicht abschließend, Urheberrechts- und Markenvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden.

2.6. Soweit die überlassene Software mit einem Kopierschutz oder einer anderen Schutzroutine (Softkey) versehen ist, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software nur in Verbindung mit diesem Softkey zu verwenden und kein Umgehungsprogramm einzusetzen. Dieser Softkey darf nur entfernt werden, wenn durch ihn die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert würde. Hierfür trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

2.7. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch LLwork frei widerruflich eingeräumt. Der Lizenznehmer hat LLwork bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der LLwork zu unterrichten.

2.8. Als Nutzung der Software gelten auch technische Systeme und deren Nutzer, die in einem Daten- oder Informationsaustausch zu anderer Software der LLwork stehen, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zugriff oder Zugang mittelbar oder unmittelbar erfolgt. Die Berechtigung zur Nutzung setzt dabei voraus, dass derjenige, der die Funktionalität direkt oder indirekt ausführt, auch eine wirksame Nutzungsberechtigung an der beteiligten Software der LLwork hat und dies bei Bedarf auch nachweisen kann.

3. Schutz vor unberechtigter Nutzung, Vervielfältigungsrechte

3.1. Der Lizenznehmer darf Software, Unterlagen und Dokumentation nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Der Lizenznehmer ist weiter berechtigt, von der überlassenen Software und der Dokumentation eine Sicherungskopie anzufertigen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.

3.2. LLwork ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4. Vorübergehende Überlassung, Weitergabe

4.1. Der Lizenznehmer darf die Software einem anderen Anwender nicht zu einer nur zeitweisen Nutzung überlassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder entgeltfreie zeitweise Nutzungsüberlassung handelt. Einem nicht zulässigen zeitweisen Überlassen zur Nutzung steht es gleich, wenn lediglich einzelne Dateien oder Teile der Software an andere Anwender übermittelt werden, ohne dass hierzu ein Einspeichern der vollständigen Software notwendig ist.

4.2. Der Lizenznehmer darf das Einsatzrecht je Software unter den nachfolgenden Voraussetzungen (Ziffern 4.2.1 - 4.2.4) an einen anderen Anwender weitergeben:

4.2.1. Voraussetzung der erlaubten Weitergabe ist die endgültige Aufgabe der eigenen Nutzung und die vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von LLwork, die LLwork nicht unbillig verweigern wird. Der Lizenznehmer muss gegenüber LLwork schriftlich versichern, dass er alle Originale, die Softwarekopien sowie Unterlagen dem Dritten unverzüglich weitergeben und alle selbst erstellten Kopien unmittelbar nach der Weitergabe löschen wird. Diese Erklärungen sind LLwork vor der Weitergabe vorzulegen. Der Lizenznehmer ist weiterhin verpflichtet, mit Einholung der schriftlichen Einwilligung LLwork den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Lizenznehmers mitzuteilen.
4.2.2. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Softwarekopien einschließlich aller gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien und alle dazugehörenden Unterlagen (Handbuch etc.) nebst allen Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten sowie alle auf Hardware kopierten Software oder -teile nachweislich löschen.
4.2.3. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn er sich gegenüber LLwork mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich einverstanden erklärt hat.
4.2.4. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Softwarenutzung in vollem Umfange.

4.3. LLwork kann das Einsatzrecht des Lizenznehmers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffern 5.6 und 5.7) verstößt. LLwork hat dem Lizenznehmer vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann LLwork den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Lizenznehmer hat LLwork die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5. Pflichten des Lizenznehmers

5.1. Der Lizenznehmer benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann und wird für den Lizenznehmer verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht LLwork für notwendige Informationen zur Verfügung.

5.2. Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

5.3. Der Lizenznehmer wird LLwork unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Ziffern 1.1 Satz 2 sowie 6.2 bleiben unberührt.

5.4. Der Lizenznehmer hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

5.5. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnisse von LLwork. Der Lizenznehmer trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von LLwork Dritten nicht zugänglich werden.

5.6. Der Lizenznehmer darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist nach Ziffer 1.4 dazu berechtigt. Der Lizenznehmer wird LLwork unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

5.7. Bei Beendigung des Nutzungsrechts gibt der Lizenznehmer alle Lieferungen und Kopien heraus, soweit er diese nicht im Rahmen der erlaubten Weitergabe an einen Dritten weitergereicht hat. Der Lizenznehmer löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber LLwork. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Bedingung dieses Vertrages, ist LLwork berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung die Rechte des Lizenznehmers zur Benutzung der Software mit sofortiger Wirkung zu beenden. Gegenansprüche des Lizenznehmers bestehen in diesem Falle nicht.

5.8. LLwork weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte und Markenrechte, haftet, die LLwork aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

6. Mangelansprüche des Lizenznehmers

6.1. LLwork gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 entspricht. LLwork übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die überlassene Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Systemumgebungen bzw. Betriebssystemen zusammenarbeitet, soweit dies nicht in Handbuch oder Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt ist. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder - wenn LLwork installiert - mit Abschluss der Installation. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs (Ziffer 2.2 Satz 3) hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung.

6.2. Der Lizenznehmer hat Mangelansprüche nur, wenn die Software in der vom Lizenzvertrag freigegebenen Einsatzumgebung betrieben wird und gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Lizenznehmer nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 5.4.

6.3. Der Lizenznehmer hat LLwork soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von LLwork einen Datenträger mit der betreffenden Software zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

6.4. Stehen dem Lizenznehmer Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von LLwork entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware. Die Interessen des Lizenznehmers werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.

6.5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6.6. Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur unter Berücksichtigung der Ziffer 7 geltend machen.

6.7. Der Lizenznehmer übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.

6.8. Wegen Sach- bzw. Rechtsmängeln gilt im Übrigen ergänzend Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der LLwork GmbH (LLwork-AV) - Stand 10/2010.

6.9. LLwork kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
1. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt,
2. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Lizenznehmer als Mangel nachweisbar ist, oder
3. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Lizenznehmers (siehe auch Ziffer 4) anfällt.

7. Haftung

LLwork haftet gemäß den Regelungen in Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der LLwork GmbH (LLwork-AV) - Stand 10/2010.

8. Geltung der LLwork-AV

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LLwork GmbH (LLwork-AV) - Stand 10/2010.

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Stand 10/2010
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