Allgemeine Vertragsbedingungen der LLwork GmbH (LLwork-AV)

Stand 10/2010

1. Vergütung, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rechtsvorbehalte

1.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der LLwork berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

1.2. LLwork kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert LLwork die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

1.3. Alle Rechnungen sind spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug frei Zahlstelle zu zahlen.

1.4. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

1.5. Für den Fall, dass der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug gerät, ist LLwork berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Vertragspartner Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann LLwork die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Vertragspartner die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Großbank auf erstes Anfordern bereit stellt. Darüber hinaus werden die überfälligen Zahlungen, mit denen sich der Vertragspartner in Verzug befindet, mit Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB belegt.

1.6. LLwork behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.4 Satz 2 zu berücksichtigen sind.

1.7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber LLwork zu erfüllen, kann LLwork bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnissen durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird LLwork frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

1.8. Feste Leistungstermine gelten nur, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass LLwork die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

1.9. Der Vertragspartner darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LLwork an Dritte abtreten.

2. Treuepflicht, Geheimhaltung, Datenschutz

2.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, die Mitarbeiter des anderen Partners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Beschäftigungsverhältnis führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung des Projektes für einen Zeitraum von zwei Jahren fort.

2.2. Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien, die
1. zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
2. einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
3. auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
4. Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
In den Fällen der Ziffern c. und d. werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren.

2.3. Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzt, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung schriftlich auferlegen.

2.4. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z.B. e-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltendmachen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.

3. Change Request

3.1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder -umfang im Projektverlauf zu ändern. Dazu dient das folgende Change Request Verfahren. Das Verfahren gilt für sämtliche Teilprojekte.
3.1.1. LLwork wird einen Änderungsvorschlag des Vertragspartners sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
3.1.2. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird LLwork dem Vertragspartner in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die für die Prüfung anfallende Vergütung mitteilen. Der Vertragspartner wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
3.1.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird LLwork dem Vertragspartner entweder
a) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für LLwork nicht durchführbar ist oder
b) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten.
Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung. Das Angebot berücksichtigt explizit auch mögliche Ersparnisse durch Minderaufwendungen.
3.1.4. Der Vertragspartner wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder annehmen oder schriftlich ablehnen.
3.1.5. LLwork und der Vertragspartner können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder - soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird - bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
3.1.6. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. LLwork kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen - außer soweit sie ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
3.1.7. Soweit LLwork dem Vertragspartner Änderungsvorschläge unterbreiten möchte, gilt das vorstehend Gesagte entsprechend.
3.1.8. Änderungsvorschläge sind stets an den Projektleiter des jeweils anderen Vertragspartners zu richten.

4. Störungen bei der Leistungserbringung

4.1. Wenn eine Ursache, die LLwork nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt ("Störung"), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

4.2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann LLwork auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Vertragspartner hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

4.3. Wenn der Vertragspartner wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von LLwork vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Vertragspartner auf Verlangen der LLwork innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Vertragspartner der LLwork den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Sachmängel

5.1. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von LLwork von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.

5.2. Ein Anspruch wegen Sachmangels ist auch ausgeschlossen wegen:
1. der Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von LLwork empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software,
2. Mängeln, mit denen eine von LLwork empfohlene Datenverarbeitungsanlage behaftet ist,
3. unternehmerischen Risiken, etwa aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens wie fehlerhafter Beurteilung der Marktsituation oder der Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen.

5.3. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder nicht anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

5.4. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LLwork, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine längere Frist vorschreibt.

5.5. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Vertragspartners durch LLwork führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

5.6. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 7.

6. Rechtsmängel

6.1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet LLwork nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Ziffer 5.1 gilt entsprechend.

6.2. Soweit nicht anderweitig vereinbart haftet LLwork für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

6.3. Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass eine Leistung von LLwork seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich LLwork. Werden durch eine Leistung von LLwork Rechte Dritter verletzt, wird LLwork GmbH unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners nach eigener Wahl
1. dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder
2. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder
3. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Vertragspartner geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen, wenn LLwork keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

6.4. Der Vertragspartner wird LLwork auf deren Verlangen bei der Abwehr der Ansprüche gemäß Ziffer 6.3 unterstützen. Die dem Vertragspartner dabei entstehenden Auslagen und Kosten werden von LLwork erstattet. Die Kosten für den Zeitaufwand des eigenen Personals trägt jeder Vertragspartner selbst.

6.5. Ansprüche des Vertragspartner wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 5.4.

6.6. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7 ergänzend.

7. Haftung

7.1. Bei einfacher Fahrlässigkeit und soweit nicht anderweitig zwingend gesetzlich vorgeschrieben gilt: LLwork haftet nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung insgesamt ist auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der zweimaligen Nettovergütung pro Vertragsjahr. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für die Verjährung gilt Ziffer 5.4 entsprechend.

7.2. Aus einer Garantieerklärung haftet LLwork nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei einfacher Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 7.1.

7.3. Bei Verlust von Daten haftet LLwork nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von LLwork tritt diese Haftung nur ein, wenn der Vertragspartner unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

7.4. Bei einer schuldhaften Verzögerung der Leistung (Verzug) hat der Vertragspartner ab der dritten Woche des Verzuges bei Nachweis eines entsprechenden Schadens Anspruch auf Schadens - und Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch ist für jede danach vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Nettopreises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Ein darüber hinausgehendes Rücktrittsrecht hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die Verzögerung von LLwork zu vertreten ist. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LLwork beruht.

7.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Vertragspartners gegen LLwork gelten Ziffern 7.1 bis Ziffern 7.3 entsprechend.

8. Sonstiges

8.1. Der Vertragspartner wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Vertragspartner anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Vertragspartner wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.2. Der Vertragspartner übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der LLwork eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377 HGB.

8.3. Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.

8.5. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von LLwork. LLwork kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

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Stand 10/2010
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